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Allgemeine Geschäftsbedingungen für das deutsche Wach- und Sicherheitsgewerbe (gültig ab 1. Januar 2011)
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1. Allgemeine Dienstausführung (1) Das Wach- und Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34 a Gewerbeordnung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe und übt seine Sicherheitsdienstleistung als Revierwach-, Separatwach- oder Sonderdienst aus.
a) Der Revierwachdienst erfolgt in Dienstkleidung durch Einzelstreifen oder Funkstreifenfahrer. Es werden dabei – soweit nichts anderes vereinbart ist – bei jedem Rundgang Kontrollen der in Wachrevieren zusammengefassten Wachobjekte zu möglichst unregelmäßigen Zeiten vorgenommen.
b) Der Separatwachdienst erfolgt in der Regel durch eine(n) oder mehrere Wachmann/Wachmänner/-frau(en) oder Pförtner/innen, die eigens für ein bzw. wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehende Wachobjekte eingesetzt sind. Die einzelnen Tätigkeiten werden in besonderen Dienstanweisungen festgelegt.
c) Zu den Sonderdiensten gehören z. B. Personalkontrollen, Personenbegleit- und Schutzdienste, Geld- und Wertdienste, Sicherungsposten der DB AG, der Betrieb von Alarm- und Notrufzentralen (Dienstleistungszentralen) sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen, Veranstaltungen und andere Dienste.
(2) Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und Wach- und Sicherheitsunternehmen werden in besonderen Verträgen vereinbart.
(3) Das Wach- und Sicherheitsunternehmen erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung (keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vom 7. August 1972, in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995, zuletzt geändert durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl l, S. 4607), wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt – ausgenommen bei Gefahr im Verzuge – bei dem beauftragten Wach- und Sicherheitsunternehmen.
(4) Es ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.
2. Begehungsvorschrift
3. Schlüssel und Notfallanschriften (2) Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet der Unternehmer im Rahmen der Ziffer 10. Der Auftraggeber gibt dem Unternehmer die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen müssen dem Unternehmer umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen der Unternehmer über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.
4. Beanstandungen |
5. Auftragsdauer
6. Ausführung durch andere Unternehmer
7. Unterbrechung der Bewachung
8. Vorzeitige Vertragsauflösung (2) Gibt der Unternehmer das Revier auf, so ist er ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt. 9. Rechtsnachfolge
10. Haftung und Haftungsbegrenzung (4) Ansprüche auf Ersatz von Sach- und Vermögen-sschäden direkt gegen die Mitarbeiter sind ausge-schlossen, sofern diese den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig oder durch Verletzung wesentlicher Vertragspflichten herbeigeführt haben. In jedem Fall fahrlässiger Schadensverursachung ist die Haftung der Mitarbeiter auf den bei vergleichbaren Geschäften typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. (5) Gemäß § 6 Bewachungsverordnung besteht eine Haft-pflichtversicherung des Unternehmens. Dem Versicher-ungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflicht-versicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungs-unternehmen uneingeschränkt zu Grunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Sicherheits-dienstleistung nicht in Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen, oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvor-richtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen. |
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11. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen (1) Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 4 Wochen, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird.Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
(2) Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Unternehmer unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadens-verursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.
12. Haftpflichtversicherung und Nachweis
13. Zahlung des Entgelts (2) Aufrechnung und Zurückbehaltung des Entgelts sind nicht zulässig, es sei denn im Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung. (3) Bei Zahlungsverzug trotz Mahnung ruht die Leistungsverpflichtung des Unternehmers nebst seiner Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder vom Vertrag überhaupt entbunden ist. Im Übrigen gilt § 286 Abs. 3 BGB.
14. Preisänderung |
15. Vertragsbeginn, Vertragsänderungen (1) Der Vertrag ist für den Unternehmer von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem dem Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht. (2) Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages bedürfen der Schrift-form.
16. Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe (2) Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestimmungen des Absatz 1, so ist er verpflichtet, die sechsfache Monatsgebühr als Vertragsstrafe zu zahlen. 17. Datenschutz (1) Für den Datenschutz gelten die Bestimmungen des Bundes-datenschutzgesetzes (BDSG), vor allem die §§ 27 ff. BDSG für nicht-öffentliche Stellen in seiner jeweils gültigen Fassung. (2) Insbesondere gilt § 5 BDSG (Datengeheimnis). (3) Bei Nichteinhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen finden die Haftungsregelungen der Ziffer 10. Anwendung. 18. Gerichtsstand und Erfüllungsort a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort und / oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt. b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.
19. Schlussbestimmung |
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Herausgegeben vom BUNDESVERBAND DER SICHERHEITSWIRTSCHAFT e. V., Geschäftsstelle: Postfach 12 11, 61282 Bad Homburg,
Nachdruck – auch auszugsweise – nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung des BDSW. |